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Prüfung Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz

Ist eine Person teilweise oder vollständig unfähig, ihre (wirtschaftlichen oder persönli­chen) Angelegenheiten zu besorgen, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu deren Schutz und Unterstützung einen Beistand, eine Beiständin, bestimmen.

Bedingungen

Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz werden nur unter sehr strengen Bedingungen angeord­net. In erster Linie muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, das heisst, dass sie sich nicht angemessen um sich selbst und um ihre Interessen kümmern kann. Die Massnahme wird nur angeordnet, wenn keine weniger ein­schränkende Lösung (hinsichtlich der Handlungsfreiheit der betroffenen Person) infrage kommt. Wenn andere Formen der Unterstützung (Familie, Freiwilligenarbeit usw.) den Schutz der Person und deren Interessen gewährleisten können, verzichtet die Behörde auf die Anordnung einer Massnahme.

Fürsorgerische Unterbringung

Wenn keine andere Lösung möglich ist, um eine Person vor einer Gefahr zu schützen, kann sie unter gewissen Bedingungen in eine spezialisierte Institution (Klinik, sozialmedizinische Einrichtung) eingewiesen wer­den: Diese Massnahme nennt man fürsorgerische Unterbringung.

Wenn Sie infolge Krankheit, Alter oder anderer Begebenheiten Ihre persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, wenden Sie sich bitte an die Sozialen Dienste, Tel. 062 834 74 00.

Zuständige Abteilung