Beim Todesfall einer steuerpflichtigen Einwohnerin bzw. eines steuerpflichtigen Einwohners von Buchs hat das Inventuramt ein Erbenverzeichnis und ein Steuerinventar über den Nachlass zu erstellen. In das Steuerinventar wird das am Todestag resultierende Vermögen (Aktiven und Passiven) der verstorbenen Person und des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten aufgenommen. Basis für das Nachlassinventar bildet die unterjährige Steuererklärung, welche dem Erbenvertreter durch die Abteilung Steuern zugestellt wird und durch diesen innert 30 Tagen auszufüllen ist.
Stellt das Inventuramt fest, dass die Erbschaft erbsteuerpflichtig ist, muss ein ordentliches Steuerinventar erstellt werden. In diesen Fällen nimmt das Inventuramt mit dem Erbenvertreter Kontakt auf.
Wer Nachlasswerte verheimlicht, kann mit einer Busse bis 10'000 Franken (in schweren Fällen oder bei Rückfall bis 50'000 Franken) bestraft werden (StG § 235).
Die Erbberechtigten und die Verwalterinnen bzw. Verwalter von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörden keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäfts der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind (StG § 212).
Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht" gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungssperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung der Inventurbehörde.
Die Erbberechtigten haben vorgefundene Testamente zur Eröffnung unverzüglich dem Bezirksgericht Aarau, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, zuzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Formvorschriften erfüllt sind.
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis innert Monatsfrist beim Bezirksgericht Aarau die Aufnahme eines kostenpflichtigen öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen (Art. 580 ff ZGB). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vermögenssituation unklar oder die Erbschaft überschuldet sein könnte.
Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, empfehlen wir sämtlichen gesetzlichen und eingesetzten Erben die Erbschaft gemäss Art. 566 ff ZGB auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die Ausschlagung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen. Sie muss fristgerecht in Briefform an das Bezirksgericht Aarau, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, eingereicht werden. Schlagen alle Erben aus, kommt es zur konkursamtlichen Nachlassliquidation. Resultiert nach der konkursamtlichen Liquidation ein Überschuss, fällt dieser zurück an die Erben.
Das Erbenverzeichnis zeigt die gesetzlichen Erben auf, ohne Rücksicht auf allfällige Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge usw.). Es wird gestützt auf zivilstandsamtliche Dokumente oder bei ausländischen Staatsangehörigen auf amtliche Dokumente und eidesstattliche Erklärungen der Angehörigen erstellt.
Die Erbbescheinigung ist häufig unabdingbar, um über die Hinterlassenschaft einer verstorbenen Person verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder um Grundeigentum geht. Diese wird erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt, wenn nicht sämtliche Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Die Erbbescheinigung gibt Auskunft über den Kreis der Erbberechtigten, um sich gegenüber Behörden und Dritten ausweisen zu können. Diese kann beim Bezirksgericht Aarau, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, bestellt oder direkt über folgenden Link angefordert werden.
Für die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle Erbberechtigten solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den fünf Jahren vor dem Tode bezogenen Vorempfänge. Personen die Erbteile ausrichten haften für die darauf lastenden Erbschaftssteuern.
Nach Eröffnung des Steuerinventars kann die Erbteilung durch die Erben vorgenommen werden. Diese findet auf privatrechtlicher Ebene statt.