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Beglaubigung von Unterschriften und Kopien

Bei der Gemeindekanzlei können Sie Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien beglaubigen lassen. Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein amtliches Ausweispapier (ID, Pass usw.) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt.

Gebühren

§ 6 des Dekrets über den Notariatstarif vom 30. August 2011 (SAR 295.250) sieht folgende Richtlinien vor:
Beglaubigung einer Unterschrift: Fr. 20.--

Beglaubigung von Kopien, welche der Beglaubigungsperson vorgelegt werden: Fr. 10.-- für die erste und Fr. 5.-- für jede weitere Seite

Beglaubigungen von Kopien, welche die Beglaubigungsperson selbst hergestellt hat: Fr. 1.-- für jede Seite

Apostille

Falls das zu beglaubigende Dokumente für das Ausland bestimmt ist, verlangt die ausl. Behörde in der Regel zusätzlich zur Unterschriftsbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch das Ausweiszentrum, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau (Telefon 062 835 19 28).

Zuständige Abteilung